Für Klagen gilt:
Die Verfahrensgebühr entsteht bereits mit Einreichung der Klageschrift oder der Erklärung zu Protokoll (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG). Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt eine endgültige Streitwert- und Kostenfestsetzung. Je nach Verfahrensausgang und Streitwertfestsetzung werden etwaige Nachforderungen erhoben oder Guthaben erstattet. Als Mindeststreitwert sind unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Streitwertes 1.500,00 EUR anzusetzen (§ 52 Abs. 5, Abs. 4 Nummer 1 GKG). Ausnahmen hiervon sind die Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und die Verfahren in Kindergeldangelegenheiten (§ 63 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 GKG).
Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt eine endgültige Streitwert- und Kostenfestsetzung. Je nach Verfahrensausgang und Streitwertfestsetzung werden etwaige Nachforderungen erhoben oder Guthaben erstattet. Als Mindeststreitwert sind unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Streitwertes 1.500,00 EUR anzusetzen.
Zur Höhe des Streitwertes wird auf den vom Finanzgericht Hamburg erstellten Streitwertkatalog verwiesen: Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit
Bei Vertretung durch eine:n Prozessbevollmächtigte:n (Rechtsanwält:in oder Steuerberater:in) werden die Kostenrechnungen an diesen versandt.
Wird die Klage mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) verbunden, werden die Kosten erst nach Entscheidung über den PKH-Antrag erhoben. Im Übrigen gelten die vorstehenden Grundsätze.
Für Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gilt:
Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung entsteht die Verfahrensgebühr erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den AdV-Antrag. Sie wird deshalb mit Einreichung der Antragsschrift oder der Erklärung zu Protokoll noch nicht erhoben.
Im übrigen gelten die Kostenregelungen für Klagen sinngemäß. Bei AdV-Anträgen bemisst sich der Streitwert grundsätzlich auf 10 v. H. des Betrages des Aussetzungsbegehrens.
Die Höhe der Gerichtsgebühren hängt vom Streitwert ab, d. h. grundsätzlich von der strittigen Steuerersparnis (und bei Verfahren wegen Familienleistungsausgleich von der Höhe des einzuklagenden oder von der Familienkasse zurückgeforderten Kindergeldes).
Zeichnet sich also während des finanzgerichtlichen Verfahrens ab, dass Sie den Prozess verlieren werden, empfiehlt es sich, die Klage rechtzeitig zurückzunehmen, damit unnötige Gerichtskosten vermieden werden. Wird die Klagerücknahme (z. B. auf Anraten der/des für Ihren Fall zuständigen Richter:in) erklärt
wird die Verfahrensgebühr lediglich in zweifacher Höhe erhoben, die Gerichtsgebühr ermäßigt sich also um die Hälfte.
Wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen wird, wird die Gerichtsgebühr statt in zweifacher lediglich in 0,75-facher Höhe erhoben.
Zu den Gerichtsgebühren können weitere Auslagen hinzukommen wie zum Beispiel:
Auch hier gilt, dass der Streitwert die Höhe der Gebühren bestimmt.
Gleichwohl kann es durchaus sinnvoll sein, schon vor dem Beginn eines finanzgerichtlichen Verfahrens eine Rechtsberatung (durch eine(n) Fachanwält:in für Steuerrecht, eine(n) Steuerberater Steuerberater:in, eine(n) Wirtschaftsprüfer:in) einzuholen, um sich ein Bild von den Erfolgsaussichten einer Klage zu machen und das damit verbundene Kostenrisiko abzuwägen.