Die am Prozess Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Behördenakten, soweit deren Inhalt entscheidungserheblich ist, einsehen. Dieses Recht (vgl. § 78 FGO) dient vor allem der Möglichkeit der Beteiligten, vom Akteninhalt - der Grundlage einer Entscheidung des Gerichts sein wird - Kenntnis zu nehmen und die darin enthaltenen Unterlagen und Beweismittel für die Verfolgung des eigenen Rechtsstandpunkts auszuwerten und bei der weiteren Vorbereitung des gerichtlichen Rechtsstreits berücksichtigen zu können.
Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Akteneinsicht und setzt den oder die Antragsteller:in hiervon in Kenntnis. Danach kann in die Gerichtsakten und Beteiligtenakten Einsicht genommen werden.
Wenn die Behördenakten dem Gericht vorliegen, kann Akteneinsicht gewährt werden. Diese kann nur in den Diensträumen des Finanzgerichts Bremen oder in den Diensträumen eines anderen Gerichts oder einer Behörde erfolgen (§ 78 FGO). Falls die Akteneinsicht bei einem anderen Gericht oder einer Behörde erfolgen soll, werden die Gerichts- und Behördenakten dorthin versandt.
Im Übrigen kann die Akteneinsicht z. B. in den Räumen des für den oder die Kläger:in bzw. Antragsteller:in örtlich zuständigen Amtsgerichts vorgenommen werden. In diesem Fall werden die Gerichts- und Behördenakten durch die Geschäftsstelle des Finanzgerichts zwecks Einsichtnahme an das örtlich zuständige Amtsgericht versandt.
Nach ständiger finanzgerichtlicher Praxis und Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürfen Steuer- und Prozessakten etwaigen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwälte und -anwältinnen, Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen) nicht zur Einsichtnahme in der Kanzlei überlassen werden.