Die am Prozess Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Behördenakten, soweit deren Inhalt entscheidungserheblich ist, einsehen. Dieses Recht (vgl. § 78 FGO) dient vor allem der Möglichkeit der Beteiligten, vom Akteninhalt - der Grundlage einer Entscheidung des Gerichts sein wird - Kenntnis zu nehmen und die darin enthaltenen Unterlagen und Beweismittel für die Verfolgung des eigenen Rechtsstandpunkts auszuwerten und bei der weiteren Vorbereitung des gerichtlichen Rechtsstreits berücksichtigen zu können.
Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Akteneinsicht und setzt den oder die Antragsteller:in hiervon in Kenntnis. Danach kann in die Gerichtsakten und Beteiligtenakten Einsicht genommen werden.
Wenn die Behördenakten dem Gericht vorliegen, kann Akteneinsicht gewährt werden. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen des Finanzgerichts Bremen oder in den Diensträumen eines anderen Gerichts oder einer Behörde gewährt (§ 78 FGO). Falls die Akteneinsicht bei einem anderen Gericht oder einer Behörde erfolgen soll, werden die Gerichts- und Behördenakten dorthin versandt.
Die in Papierform geführten Akten Steuer- und Prozessakten dürfen etwaigen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen) nicht zur Einsichtnahme in der Kanzlei überlassen werden (§ 78 Abs. 3 FGO)
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