Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen oder Zusendung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
Im Regelfall wird die Klage direkt bei dem Finanzgericht Bremen erhoben. Auch hier ist erforderlich, dass die Klage innerhalb der Frist beim Finanzgericht eingeht, wobei dies geschehen kann durch
Die Rechtsantragstelle nimmt Klagen und Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zur Niederschrift entgegen und hilft bei Formulierungen. Eine Rechtsberatung darf durch die Rechtsantragstelle nicht erfolgen.
Eine Klag- bzw. Antragsaufnahme ist möglich
Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung.
Es wird dringend empfohlen, vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit der Rechtsantragstelle zu vereinbaren, wenn Sie Klagen und/oder Anträge zu Protokoll erklären wollen. Sie können die Rechtsantragsstelle montags bis freitags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr telefonisch unter 0421 361 16043 erreichen.
Die Rechtsantragstelle finden Sie im Justizzentrum Am Wall 198, 28195 Bremen.
Bitte melden Sie sich vor Ort bei der Information an.
Die bereits ergangenen Bescheide und auch die Einspruchsentscheidung(en) sollten mitgebracht werden. Nicht ausreichend für die Wahrung der Klagefrist ist die Einreichung der Klageschrift per E-Mail.
Entscheidend für die Bestimmung des Eingangsdatums ist der Eingangsstempel, mit dem die Klageschrift im Gericht versehen wird.
Im Nachtbriefkasten können Fristsachen auch nach Dienstschluss fristgerecht eingereicht werden. Der Nachtbriefkasten befindet sich im Eingangsbereich des Justizzentrums, Am Wall 198, 28195 Bremen.
Die Frist für die Erhebung der Klage kann auch gewahrt werden, indem die Klage bei der beklagten Behörde innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift erhoben wird.
Die vorstehenden Ausführungen zur Wahrung der Klagefrist gelten für andere Fristen – insbesondere Ausschlussfristen, die das Gericht für weiteres Vorbringen den Beteiligten (z. B. Beweisanträge und weiteren Tatsachenvortrag) gesetzt hat - sinngemäß.